Die neue Höchstüberlassungsdauer gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Die neue Höchstüberlassungsdauer gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Bundesarbeitsministerium hat im Jahre 2015 einen Entwurf zur Änderung des AÜG vorgelegt, der nunmehr in Kraft treten soll. Mit der neuen Regelung soll die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Zeitarbeit, auf ihren ursprünglichen Zweck reduziert werden, um missbräuchliche Vertragsgestaltungen zu vermeiden. Geregelt wird mit dem neuen Gesetz auch die Höchstüberlassungsdauer. Sie soll künftig 18 Monate betragen. Vor der Hartz-Gesetzgebung galt die gleiche Höchstüberlassungsdauer.

Was heißt das genau?

Höchstüberlassungsdauer bedeutet, dass ein und derselbe Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher nur 18 Monate arbeiten darf. Die Regelung gilt pro Kopf und pro Unternehmen. Wenn diese 18-monatige Dauer der Arbeitnehmerüberlassung überschritten wird, soll im Anschluss an die Höchstdauer ein Arbeitsverhältnis entstehen, sofern der Leiharbeiter das wünscht. Geregelt ist dies in den §§ 9 und 10 des Entwurfes zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Damit wäre die bisherige Rechtslage, der zufolge der Leiharbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis beanspruchen kann, hinfällig.

Ausnahmen

Allerdings gibt es Ausnahmen von der Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung, wenn es in der Einsatzbranche einen Tarifvertrag gibt. In diesem Fall ist keine Höchstgrenze für die Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen. Wenn das Unternehmen nicht tarifgebunden ist, kann es vereinbaren, dass die Höchstüberlassungsdauer auf 24 Monate angehoben wird. Wenn das Unternehmen ohne Betriebsrat und Tarifbindung agiert, kann es diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen. Es kann auch keine tarifliche Ausnahme mit einer Gewerkschaft verhandelt werden.

Was ist, wenn ich Leiharbeitnehmer bleiben will?

Wenn der Leiharbeitnehmer bei seinem Unternehmen für Zeitarbeit bleiben möchte, hat er die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Ende der Höchstüberlassungsdauer dem Übergang zu widersprechen. Er bleibt dann Leiharbeitnehmer bei dem Unternehmen.

Was passiert bei einem Verstoß?

Wenn das Zeitarbeitsunternehmen gegen die Höchstdauer verstoßen sollte, so riskiert es neben einem Bußgeld, dass ihm die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung entzogen wird. Zudem muss es mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingehen, wenn dieser nicht widerspricht.

Die Höchstdauer für die Zeitarbeit gilt allerdings nicht für alle Branchen. Der öffentliche Dienst erlaubt sich eine weitgehende Ausnahme.

Was bedeutet "Regelung pro Kopf und Unternehmen"?

Die Befristung der Zeitarbeit ist generell personenbezogen, nicht arbeitsplatzbezogen. Derselbe Arbeitnehmer darf also nicht mehr als 18 Monate ununterbrochen bei demselben Entleiher beschäftigt werden, egal, auf welchem Arbeitsplatz dieser ihn benötigt.

Als Unterbrechung gilt eine Pause von mindestens 3 Monaten. Ein Dauerarbeitsplatz kann also wieder von verschiedenen Leiharbeitnehmern besetzt werden - sehr zum Ärger der Betriebsräte, die auf eine Stammbelegschaft wert legen. Zwischen den 18-monatigen Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers muss also zumindest eine Pause von drei Monaten liegen. In dieser Zeit muss ein anderer Leiharbeiter eingesetzt werden.

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